(1) Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen
Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
 
(2)  Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden,
die durch die Erlaubnis für diese zugelassen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut
sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.
 
(3) Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein.
 
(4) Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schüt-
zenstand mit in Richtung des Geschoßfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich
muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösen-
den Schuß gefährdet, bzw. verletzt werden kann.
 
(5) Schußwaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Ma-
gazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt
werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmässig möglich, geöff-
net sind.
 
(6) Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind die verantwortlichen Auf-
sichtspersonen zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung des Geschossfanges zei-
gender Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
 
(7) Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch
die Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekannt zu geben, ob die Waffen zu entladen
oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der Aufsichtsperson fortge-
setzt werden.
 
(8) Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leicht-
fertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und
vom Stand zu verweisen.
 
(9) Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf einer Veranstal-
tung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
 
(10) Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
 
(11) Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen
sind zu beachten.
 
(12) Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standauf-
sicht), deren Name an gut sichtbarer Stelle ausgehängt ist, durchzuführen. Verantwortliche
Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesonders dafür
zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren
Gefahren verursachen und die Ziffern 2, 10, 11 der Schießstandordnung beachtet werden.
Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den
Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die An-
ordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf selbst während der
Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen.