Schießstandordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V.
in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung

Die nachstehende Schießstandordnung ist für alle Schießstätten verbindlich,

die für das jagdliche Schießen (Kontroll- und Einschießen, Ausbildungs- und

Prüfungsschießen für Jagdscheinanwärter sowie Übungs- und Wettkampfschießen)

genutzt werden. Die Schießstandordnung ist auf der Schießstätte

für jeden Benutzer sichtbar auszuhängen.

Mit ihrer Anmeldung zum Schießen erkennen die Benutzer der Schießstätte

die Bedingungen dieser Schießstandordnung an. Zusätzlich gelten die DJVSchießvorschrift

sowie die Inhalte der Ausschreibung von Schießveranstaltungen

und alle anderen Regelungen, die dazu bekannt gemacht worden sind.

I. Aufsicht

Jedes Schießen ist unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson

durchzuführen (Standaufsicht), deren Name auf der Schießstätte oder dem

Schießstand gut sichtbar auszuhängen ist. Der Standaufsicht obliegt die Einhaltung

dieser Schießstandordnung und insbesondere hat sie das Schießen

ständig zu beaufsichtigen, damit die im Schießstand Anwesenden durch ihr

Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen.

Die Standaufsicht darf selbst nicht am Schießen teilnehmen.

Wenn es zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, kann

die Standaufsicht das Schießen oder den Aufenthalt im Schießstand untersagen.

Werden bei einer Schießveranstaltung mehrere verantwortliche Standaufsichten

tätig, obliegt die Gesamtleitung einem Schießleiter, dessen Name auf der

Schießstätte sichtbar auszuhängen ist.

Die Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der Standaufsichten

bzw. des Schießleiters zu befolgen.

Personen, die entgegen Anordnungen der Standaufsicht handeln und gegen

Vorschriften verstoßen, oder durch ihr Verhalten (insbesondere gegenüber

Schützen und Standaufsichten) den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung

stören oder zu stören versuchen, können mit sofortiger Wirkung von der weiteren

Schießstättenbenutzung durch die Standaufsicht, den Schießleiter oder

den Schießstättenbetreiber ausgeschlossen werden.

Zu beachten sind die waffenrechtlichen Vorschriften für das Schießen von

Minderjährigen und die damit zusammenhängenden Anforderungen an die

Standaufsicht betreffend ihrer Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit.

Ohne Aufsicht darf geschossen werden, wenn der Schütze selbst zur Aufsichtsführung

befähigt ist und er sich alleine auf dem Schießstand befindet.

II. Fußgänger- und Fahrzeugverkehr

Wege bzw. Straßen, die zu den Schießständen führen, die Anfahrt zu den

Parkplätzen und die Abfahrt von diesen, müssen freigehalten werden.

III. Aufenthalt auf der Schießstätte

Kindern unter 12 Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn ein Erziehungsberechtigter

oder eine andere damit betraute Person anwesend ist.

Hunde sind an der Leine zu führen. Wenn sie durch ihr Verhalten den Schießbetrieb

stören, sind sie von der Schießstätte fernzuhalten.

IV. Aufenthalt auf den Schützenständen

Innerhalb der Abgrenzungen der Schützenstände dürfen sich nur aufsichtsführende

Personen aufhalten, sowie die Schützen, die zum Schießen angetreten

sind. Ausnahmen regelt die verantwortliche Standaufsicht.

Rauchen, Feuer und offenes Licht sind auf den Schützenständen verboten.

Entsprechende Hinweise sind anzubringen. Die Überwachung obliegt der jeweiligen

verantwortlichen Aufsichtperson.

V. Betreten der Schießstätte außerhalb der

Schützenstände

Das Betreten sämtlicher Anlagen, die in dem Gefahrenbereich der Schießstätte

liegen, ist nur Personen gestattet, die ausdrücklich hierzu befugt sind.

Vor dem Betreten des Gefahrenbereiches ist das Schießen einzustellen und

die Waffen sind zu entladen.

Darüber hinaus ist auf dem betreffenden Schießstand (dies gilt für alle Flinten-,

Büchsen- und Kurzwaffen-Schießstände) eine von allen Schützenständen

deutlich sichtbare Warneinrichtung (rote Warnflagge oder rote Blinkleuchte)

auszuhängen bzw. einzuschalten.

Vl. Durchführung des Schießens

1. Beginn des Schießens

Mit dem Schießen darf erst begonnen werden, wenn die Standaufsicht das

Schießen freigibt.

2. Gebrauch von Schusswaffen und Munition

Personen, die keine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen

nachweisen können, oder nicht zur Erlangung der waffenrechtlichen

Sachkunde oder im Rahmen der jagdlichen Ausbildung schießen,

dürfen nur mit Schusswaffen und Munition schießen, die nicht vom sportlichen

Schießen ausgeschlossen sind, (§ 6 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-

Verordnung (AWaffV) in der Fassung vom 17. 7. 2009).

Der Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) muss von Personen, die

schießen wollen, nachgewiesen werden.

Jeder Schütze ist für jeden von ihm abgegebenen Schuss und dessen Folgen

verantwortlich.

Außerhalb der Schießstätte:

Liegen Parkplätze außerhalb der Schießstätte, sind beim Transport

der Waffen zum eigentlichen Schießstand die einschlägigen Bestimmungen

des Waffenrechts bezüglich „nicht zugriffsbereit im verschlossenen

Behältnis“ zu beachten.

Diese dürfen dann erst auf dem Schützenstand aus den verschlossenen

Transportbehältnissen entnommen werden und sind unverzüglich zu öffnen.

Dabei haben die Waffen in die vorgeschriebene Schußrichtung zu

weisen.

Innerhalb der Schießstätte:

Innerhalb der gesamten Schießstätte sind Schusswaffen und Munition

nach folgenden Vorschriften zu handhaben:

a) Langwaffen

Auf der Schießstätte sind die Langwaffen am Fahrzeug, also vor dem

Betreten der Schützenstände aus den Transportbehältnissen zu entnehmen

und in eine Richtung zu öffnen, in der niemand gefährdet werden

kann. Bei mehr als zwei Langwaffen sind diese erst auf dem Schützenstand

aus den verschlossenen Transportbehältnissen zu entnehmen

und unverzüglich zu öffnen. Dabei haben die Waffen in die vorgeschriebene

Schußrichtung zu weisen.

Langwaffen sind ungeladen mit geöffneten Verschlüssen bzw. abgekippten

Läufen zu tragen. Hierbei müssen Gewehre mit Zylinder- oder

Blockverschlüssen oder andere Gewehre mit Läufen, die im Verschluss

nicht abkippen, mit der Laufmündung nach oben getragen werden.


Kurzwaffen:

Kurzwaffen sind ausnahmslos verpackt (Futteral oder Koffer) zu transportieren.

Diese dürfen erst auf den Schützenständen des Kurzwaffenstandes

aus den Transportbehältnissen entnommen werden. Dabei

haben die Kurzwaffen in die vorgeschriebene Schußrichtung zu weisen.

Langwaffen dürfen nur abgestellt, Kurzwaffen abgelegt werden, wenn

sie entladen, die Magazine entnommen bzw. entleert und die Verschlüsse,

soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet bzw. die

Trommeln ausgeschwenkt sind. Außerhalb des Schützenstandes sind

Kurzwaffen im Futteral oder Koffer zu verwahren.

Sofort nach Beendigung des Schießens sind die Waffen vor dem Verlassen

des Schützenstandes zu entladen und die Magazine zu entnehmen

bzw. zu entleeren.


b) Gewehrriemen sind von Schusswaffen zu entfernen.


c) Das Berühren fremder Waffen ist nur der Standaufsicht oder mit Zustimmung

und im Beisein der Waffenbesitzer gestattet.


d) Anschlag- und Zielübungen sind nur mit ungeladenen Waffen auf den

Schützenständen mit Genehmigung der Standaufsicht gestattet; dabei

müssen die Laufmündungen in die vorgeschriebene Schussrichtung

zeigen.


e) Es dürfen nur Schusswaffen und Munition verwendet werden, die auf

der Schießstätte behördlich zugelassen sind.

Schusswaffen dürfen nur auf den Schützenständen ge- und entladen

werden; dabei müssen die Mündungen von Schusswaffen mit feststehenden

Läufen in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen. Kipplaufwaffen

müssen beim Schließen in die vorgeschriebene Schussrichtung

zeigen.

Schießt ein Schütze auf einem Büchsenstand, hat er der Standaufsicht

vorher mitzuteilen, dass er seine Waffe bzw. das Magazin mit mehreren

Patronen laden will.

Solange sich jemand vor den Schützenständen aufhält, dürfen weder

Waffen und Magazine noch Munition berührt werden.


f) Beim Trap-Schießen hat der Schütze nach dem Beschuss jeder Taube

den Verschluss der Waffe zu öffnen und, falls auf Ständen mehrere

Schützen in einer Reihe schießen, während des Wechsels von einem

Stand auf den folgenden offen zu halten. Selbstlade- und Repetierflinten

sind vor jedem Standwechsel zu entladen. Vor einem Wechsel von

dem letzten auf den ersten Stand sowie nach Beendigung eines

Schießens und vor dem Abtreten von den Schützenständen, ist die

Waffe zu entladen; dabei muss die Laufmündung in die vorgeschriebene

Schussrichtung zeigen. Beim Öffnen und beim Schließen von

Kipplaufwaffen müssen die Läufe in die vorgeschriebene Schußrichtung

zeigen.

Beim Skeet- und Parcours-Schießen hat der Schütze vor Verlassen des

Standes die Waffe zu entladen; dabei ist die Laufmündung in eine Richtung

zu halten, in der niemand gefährdet werden kann.


3. Sicherheit der Schusswaffen

Bei Funktionsstörungen an Schusswaffen, die ein normales Weiterschießen

nicht mehr ermöglichen, ist die Standaufsicht unmittelbar zu verständigen.

Diese gibt Anweisungen über die weitere Handhabung der Waffe

und entscheidet, ob mit der Waffe weitergeschossen werden darf.